§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Rhade“, nach Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Rhade.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Lehrbetriebes und die Aktivierung des Schullebens an der Grundschule Rhade in ideeller und materieller Hinsicht, durch die Beschaffung und die Bereitstellung von Mitteln aller Art.
- Der Verein bezweckt, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern und zu initiieren, sowie andere, im Interesse des Schulbetriebes förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.
- Rechtsansprüche aus der Tätigkeit des Vereins erwachsen weder dem Schulträger noch der Schulleitung.
- Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mittel
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Finanzierung der Zwecke des Vereins erfolgt durch:
a) den Mitgliedsbeitrag
b) Spenden - Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Beiträge
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
- Der Jahresmindestbeitrag beträgt € 12,–.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig und auf das Vereinskonto zahlbar.
- Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Spenden und Beiträge.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern will. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, mit dem Ausschluss aus dem Verein oder mit Verlust der Rechtsfähigkeit der jeweiligen Person.
- Der freiwillige Austritt muss schriftlich drei Monate vor Geschäftsjahresende dem Vorstand vorliegen, ansonsten wird er zum Ende des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
- Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund, der sich aus der Zielsetzung des Vereins ergibt, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung binnen eines Monats erfolglos bleibt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Satzungsmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Kassenführer/in
d) dem/der Schulleiter/in der Grundschule Rhade
e) dem/der Schriftwart/in - Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand einvernehmlich einen kommissarischen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder wählen.
- Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die laufende Geschäftsführung. Seine Tätigkeit soll in Zusammenarbeit mit den Kollegen des Elternrats erfolgen.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die beiden Vorsitzenden sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt es:
a) Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b) Den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
c) Den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht des/der Kassenführer/in und den Prüfungsbericht entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten,
d) Über Satzungsänderungen zu beschließen,
e) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen. - Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung spätestens zehn Tage vorher durch den Vorstand zu laden.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder es verlangt.
- Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe der Beiträge und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstands prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger, der es ausschließlich für außerplanmäßige Zwecke der Grundschule Rhade zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung trat am 17. November 1999 in Kraft und wurde am 20.11.2008 erweitert.
§ 13 Übergangsvorschrift
Falls das Registergericht Änderungen fordert, ist der Vorstand ermächtigt, diese umzusetzen.
Letzte Änderung am 20.11.2008